Schulpflicht
In Nordrhein-Westfalen gilt eine gesetzlich verankerte Schulpflicht. Sie betrifft alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesland.
Beginn der Schulpflicht
Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres sechs Jahre alt werden, sind ab dem 1. August desselben Jahres schulpflichtig.
Beispiel:
Lina wird am 15. August sechs Jahre alt. In diesem Jahr erfolgt die Einschulung nach den Sommerferien.
Dauer und Gliederung
Die Schulpflicht besteht aus zwei Phasen:
Vollzeitschulpflicht:
Sie dauert zehn Schuljahre – von der Grundschule bis zum Ende der Sekundarstufe I. Auch Wiederholungen werden mitgerechnet.
Beispiel:
Tom besucht nach der Grundschule eine Realschule. Nach Klasse 10 endet seine Vollzeitschulpflicht.
Berufsschulpflicht:
Sie gilt bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.
Beispiel:
Sarah beginnt mit 16 eine Ausbildung zur Kauffrau. Parallel besucht sie die Berufsschule und erfüllt damit die Berufsschulpflicht.
Erfüllung der Schulpflicht
Die Schulpflicht kann an öffentlichen Schulen, anerkannten Ersatzschulen oder in besonderen Fällen auch im Ausland erfüllt werden.
Beispiel:
Jonas besucht eine private Waldorfschule, die staatlich anerkannt ist. Auch dort wird die Schulpflicht erfüllt.
Sonderregelungen
In der Schuleingangsphase (Klasse 1 und 2) können Kinder bis zu drei Jahre verweilen, ohne dass das dritte Jahr auf die Schulpflicht angerechnet wird.
Bei längerer Krankheit oder einem Auslandsaufenthalt kann die Schulpflicht ausgesetzt oder angepasst werden.
Beispiel:
Mila lebt mit ihrer Familie für ein Jahr in Kanada. In diesem Fall kann die Schulaufsicht eine Befreiung von der Schulpflicht in NRW erteilen.