Elternbeiträge für die Schulbetreuung

Elternbeiträge für die Schulbetreuung

Die Höhe des Beitrags ist einkommensabhängig. Geregelt ist dies in der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten (Elternbeitragssatzung).

Nach Vertragsabschluss zur Schulbetreuung erfolgt durch das Schulverwaltungsamt die Aufforderung zu einer Selbsteinschätzung des aktuellen Jahreseinkommens. Auf dieser Grundlage wird der Elternbeitrag festgesetzt, der monatlich zu entrichten ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Selbsteinschätzung anhand von Einkommensnachweisen überprüft.

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Wer muss einen Elternbeitrag bezahlen?

Beitragspflichtig sind die Eltern beziehungsweise der Elternteil oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, bei denen das Kind nachweislich überwiegend oder ausschließlich lebt.

Wann ist der Elternbeitrag fällig?

Die Fälligkeiten sind im Festsetzungsbescheid aufgeführt. Der laufende Beitrag ist jeweils zum 1. des Monats zu zahlen.

Was gilt bei einer Trennung der Eltern?

Zahlungspflichtig ist der Elternteil oder die rechtlich gleichgestellte Person, bei dem das Kind überwiegend oder ausschließlich lebt. Maßgeblich ist ausschließlich dessen Einkommen. Bei einem Wechselmodell bleiben beide Elternteile beitragspflichtig.

Welches Einkommen ist maßgeblich?

Entscheidend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen.

Wird das Brutto- oder Nettoeinkommen angerechnet?

Angerechnet werden „Positive Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes: Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten. Bei Selbstständigen ist der Gewinn laut Steuerbescheid maßgeblich.

Was wird zusätzlich als Einkommen angerechnet?

  • Ehegattenunterhalt

  • Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I)

  • Kindesunterhalt des betreuten Kindes

  • Elterngeld

  • steuerfreies Einkommen (z. B. aus Minijobs, Abfindungen, Bonuszahlungen)

  • Renten

  • Pensionen

  • Krankengeld

  • Mutterschaftsgeld

  • BAföG

  • Stipendien

  • öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts

Welche Unterlagen sind bei erstmaliger Teilnahme einzureichen?

Erforderlich ist stets das Formular „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen“. Dieses dient als Grundlage für die vorläufige Berechnung. Maßgeblich ist das Einkommen im laufenden Kalenderjahr. Eine persönliche Vorsprache zur Abgabe der Erklärung ist nicht notwendig.

Bezieher*innen von Transferleistungen (z. B. ALG II / Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Sozialhilfeleistungen) fügen zusätzlich den aktuellen Leistungsbescheid in Kopie bei.

Darüber hinaus sind unaufgefordert der Steuerbescheid und die Abrechnung des Monats Dezember jedes Kalenderjahres nachzureichen, in dem das Kind betreut wird.

Kann eine Änderung des Elternbeitrags nach Festsetzung erfolgen?

Ja. Bei einer Einkommensänderung erfolgt eine Neuberechnung. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen, sodass der Beitrag für das gesamte Jahr neu festgesetzt wird.

Wie wird eine Einkommensänderung berücksichtigt?

Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen und mit Nachweisen zu belegen. Hierzu können z. B. die erste Gehaltsabrechnung des neuen Arbeitgebers oder ein Leistungsbescheid über öffentliche Leistungen dienen. Da Grundlage das Jahreseinkommen ist, wird zusätzlich die letzte alte Abrechnung benötigt.

Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Schätzung des Jahreseinkommens und die Erstellung eines Änderungsbescheids. Anpassungen der Zahlungen sind erst nach Erhalt des Änderungsbescheids vorzunehmen.

Für welchen Zeitraum sind Elternbeiträge zu zahlen?

Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, in dem ein gültiger Betreuungsvertrag besteht. Die Beiträge werden stets für den vollen Monat erhoben.

Welche Möglichkeiten gibt es bei Zahlungsrückständen?

Falls eine Nachforderung nicht in einer Summe gezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung beim Schulverwaltungsamt zu stellen.

Wer kann von Elternbeiträgen befreit werden?

Eine Befreiung ist möglich für Bezieher*innen von:

  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)

  • Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII

  • Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz

  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz

Die Befreiung gilt jeweils für die nachgewiesene Dauer des Leistungsbezugs.

Was gilt für Geschwisterkinder?

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig ein beitragspflichtiges Betreuungsangebot, reduziert sich der Elternbeitrag für die Schulbetreuung um 50 %. Ab dem dritten Kind entfallen die Beiträge vollständig.

Was ist bei einem Umzug zu beachten?

Ein Umzug ist dem Schulverwaltungsamt unverzüglich mitzuteilen.

Ich möchte den Beitrag gerne abbuchen lassen – was muss getan werden?

Für wiederkehrende Zahlungen steht ein Lastschrifteinzugsformular zur Verfügung.
Lastschrifteinzugsformular online ausfüllen

Wird der steuerliche Kinderfreibetrag bei der Beitragsberechnung angerechnet?

Die anerkannten steuerlichen Kinderfreibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. Als Nachweis dient der Einkommensteuerbescheid. Kinderfreibeträge des ersten und zweiten Kindes werden nicht berücksichtigt.

Können Elternbeiträge steuerlich abgesetzt werden?

Elternbeiträge können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden. Bescheinigungen über gezahlte Beiträge werden nicht erstellt.

Wir leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – was ist zu beachten?

Berücksichtigt wird das Einkommen des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend oder ausschließlich lebt. Das Einkommen der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird nur dann herangezogen, wenn eine Adoption des Kindes erfolgt ist.

Kontaktinformationen

Adresse: Universitätsstr. 43-49, 44777 Bochum

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 bis 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 bis 13:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag: geschlossen

Vor einem Besuch sollte ein Termin vereinbart werden. Das Verwaltungsgebäude ist nicht frei zugänglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?

  • Elternbeitragssatzung - Schulbetreuung 

Im Bochumer Serviceportal steht Ihnen folgender Onlinedienst zur Verfügung:

Was kostet es und wie kann bezahlt werden?

Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten (Elternbeitragssatzung) geregelt.

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