Impfpflicht
Masernschutz ist Pflicht
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es verpflichtet alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, beim Eintritt in eine Schule oder Kindertageseinrichtung eine Masernschutzimpfung nachzuweisen. Auch schulisches Personal muss geimpft sein – sofern die betreffende Person nach 1970 geboren ist.
Was muss nachgewiesen werden?
Kinder ab 1 Jahr: mindestens eine Masernimpfung
Kinder ab 2 Jahren und Erwachsene: zwei Masernimpfungen oder ein ärztlicher Nachweis über Immunität
Ausnahmen: nur mit ärztlichem Attest bei medizinischer Kontraindikation
Wer ist betroffen?
Schüler*innen
Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal
Praktikant*innen und Ehrenamtliche, wenn sie regelmäßig tätig sind
Wie wird kontrolliert?
Der Nachweis erfolgt über den Impfpass, das Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest. Die Schulleitung prüft die Unterlagen vor der Aufnahme.
Was passiert ohne Nachweis?
Kein Schulverbot, aber Meldung an das Gesundheitsamt
Es drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro
Warum diese Pflicht?
Masern sind hoch ansteckend und können schwere Komplikationen verursachen. Eine Impfquote von mindestens 95 % ist erforderlich, um Ausbrüche zu verhindern und besonders gefährdete Personen zu schützen.